Satzung des JFF - Institut Jugend Film Fernsehen Berlin-Brandenburg e.V. (Stand 2016-03-03)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: JFF - Institut Jugend Film Fernsehen Berlin-Brandenburg e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist gemeinnützig. Nach Eintragung des Vereins ins Vereinsregister ist der Vorstand verpflichtet, unverzüglich die Gemeinnützigkeitsanerkennung zu beantragen. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  2. Alle Mittel des Vereins werden ausschließlich für die Durchführung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein erzielt keine Gewinne. Werden Überschüsse erzielt, so sind aus diesen Rücklagen zu bilden. Über die unverzügliche Verwendung der Überschüsse für Satzungsgemäße Aufgaben und Projekte und den Zeitplan ihrer Durchführung entscheidet der Vorstand bei seiner auf die Feststellung des Überschusses folgenden nächsten Sitzung.

§ 3 Zwecke, Aufgaben

  1. Aufgaben des Vereins sind Forschungen, wissenschaftliche Arbeiten und praktische Tätigkeiten.
  2. Im Rahmen der Jugendarbeit sind wissenschaftliche Aufgaben:
  • Erarbeitung und Weiterentwicklung medientheoretischer, pädagogischer und methodologischer Ansätze;
  • Untersuchungen über Vermittlungsformen bei unterschiedlichen Zielgruppen;
  • Untersuchungen über Wirkungsweisen und Einflüsse von Medien;
  • Beratung bei Planung und Durchführung von Studien und wissenschaftlichen Arbeiten.
  1. Im Rahmen der Erziehung sind praktische Aufgaben:
  • Förderung und Auseinandersetzung mit Medien in der Bildungsarbeit;
  • Entwicklung und Überprüfung von medienpädagogischen Modellen;
  • Einsatz und Förderung pädagogisch relevanter Medien in der Bildungsarbeit;
  • Erarbeitung von Kriterien für die Beurteilung von Filmen und Fernsehsendern;
  • Erstellen von Gutachten über Filme und Fernsehsendungen
  • Beratung in Fragen des Jugend-Medienschutzes;
  • Aus- und Weiterbildung im Bereich der Medienarbeit;
  • Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit Institutionen und Personen aus den Bereichen Medienforschung, Medienpädagogik und Medienpolitik;
  • Herausgabe von Publikationen.
  1. Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der Verein eine Geschäftsstelle.

Der Verein arbeitet eng mit dem Verein Jugend Film Fernsehen e.V. in München zusammen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins aktiv unterstützt.
  2. Es sollen insbesondere Personen aufgenommen werden, die im Aufgabenbereich des Vereins tätig sind.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
  4. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören. Die Anhörung kann durch den Vorstand mündlich oder schriftlich durchgeführt werden. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann ein Mitglied Einspruch erheben, über den in der ersten dem Ausschlussbeschluss folgenden Mitgliederversammlung durch Beschluss entschieden werden muss.

 § Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe eines Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Der Verein ist auf freiwillige Beträge und Zuwendungen angewiesen, um den gesetzten Aufgaben gerecht zu werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung legt Grundsätze und Richtlinien der Arbeit des Vereins im Rahmen der Satzung fest.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    • Festlegung einer evtl. Geschäftsordnung des Vereins;
    • Beschlussfassung über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung;
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes;
    • Entscheidung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
    • Beschlussfassung über Beitragshöhe- und -fälligkeit;
    • Entscheidung über den finanziellen und sachlichen Tätigkeitsbereich des abgelaufenen Haushaltsjahres;
    • Beschlussfassung über den Haushalt;
    • Entscheidung über Anträge und Einsprüche der Mitglieder;
    • Wahl der Revisoren.

§ 9 Ordentliche, außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Form und Frist der Einberufung sind entsprechend einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu wahren.
  3. Über die Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollanten zu zeichnen sind und den Mitgliedern zugestellt werden.

§ 10 Beschlussfassung, Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet bzw. kann einen Versammlungsleiter wählen.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  3. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit, zur Auflösung des Vereins 3/4 Mehrheit erforderlich.
  4. Die Vorstandsmitglieder und die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann durch Blockwahl erfolgen. Auf Antrag muss in getrennten Wahlvorgängen bzw. geheim gewählt werden.
  6. Zur Abberufung des Vorstandes ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
  7. Jedes Mitglied hat bei Beschlussfassungen und Wahlen nur eine Stimme.
  8. Über Beschlussfassungen und Wahlen sind Protokolle anzufertigen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern.
  2. Zwei der Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Vereins Institut Jugend Film Fernsehen e.V. in München gewählt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat innerhalb der folgenden drei Monate, falls in diesem Zeitraum keine periodische Wahl stattfindet, von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattzufinden. Die Amtszeit nach gewählter Vorstandsmitglieder endet mit der periodischen Amtszeit des Vorstandes.
  5. Jedes der Vorstandsmitglieder ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei anwesend sind.
  7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  8. Über Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen.
  9. Der Vorstand kann durch Misstrauensvotum von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn in derselben Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wird.
  3. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    • Beschlussfassung über den überplanmäßigen Finanzierungsrahmen von Projekten;
    • Entscheidung über die Bildung von Rücklagen;
    • Entscheidung über die Verwendung von Überschüssen (Projektbestimmung und Zeitplan);
    • Entscheidung über Anträge und Einsprüche der Mitglieder;
    • Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und Beschlussfassung über die Beendigung von Mitgliedschaften;
    • Bericht über die Tätigkeiten des Vereins und neue bzw. beendete Mitgliedschaften in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung;
  • Anstellung und Entlastung der/des Leiterin/Leiters der Geschäftsstelle;
  • Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
  • Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes und die Verfassungsordnung der Geschäftsstelle.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind.
  3. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Berufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
  4. In beiden Fällen ist zur Annahme des gestellten Antrages eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Forschungen, wissenschaftliche Arbeiten und/oder praktische pädagogische Tätigkeiten im Bereich von Jugendfragen in den Medien.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Sitzung tritt nach Eintrag des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 08.01.1990.

Die Satzung wurde geändert auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 16.03.1992 in Berlin.

Die Satzung wurde geändert auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.08.1999 in Berlin.

(Download als pdf)